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Aktenzeichen 2119/81

Datum 28.10.1881

Leitsatz 1. Begründet die Übertragung des Verlagsrechtes an einem Gemälde auch ohne besondere Nebenberedung die Ausschließlichkeit des Nachbildungsrechtes des Verlegers? 2. Gewährt ein Vertrag, wodurch vor Einführung des Gesetzes vom 9. Januar 1876 das Verlagsrecht an einem Kunstwerke durch Übertragung von seiten des Urhebers erworben wird, in Preußen den Schutz des Nachbildungsrechtes aus §. 18 des gedachten Gesetzes für den Verleger auch in dem Falle, daß die in §. 27 des preuß. Gesetzes zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juni 1837 (G.S. S. 165) vorgeschriebene Anzeige bei dem obersten Kuratorium der Künste nicht gemacht worden ist? 3. Liegt diese Anzeige dem Urheber, bezw. dessen Erben ob, oder kann sie auch von dem vertragsmäßigen Erwerber des Nachbildungsrechtes gemacht werden? 4. Begründet es die Revision, wenn bezüglich der Frage, ob Nachbildung vorliege, das Gericht, anstatt das Gutachten des Sachverständigen-Vereines zu erheben, nur einen einzelnen Künstler als Sachverständigen vernimmt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2180078

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