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Aktenzeichen 2006/81

Datum 25.10.1881

Leitsatz 1. Haben die in den §§. 230 Abs. 2 u. 232 Abs. 1 St.G.B.'s hervorgehobenen Voraussetzungen für die Strafschärfung und bezw. für die Entbehrlichkeit des Strafantrages eine verschiedene Bedeutung? 2. Liegt die Übertretung einer Berufspflicht vor, welche den Strafantrag entbehrlich erscheinen läßt, wenn die fahrlässige Körperverletzung durch eine Handlung verübt wurde, welche durch bindende Instruktion von dem Berufe des Thäters (Hebamme) ausgeschlossen ist? 3. Verlangt §. 230 Abs. 2 St.G.B.'s zu seiner Anwendbarbarkeit, daß der Thäter bei Vornahme der fahrlässigen Handlung gerade "in" seinem Amte, Berufe oder Gewerbe thätig gewesen sei, oder genügt das Erfordernis, daß die Handlung selbst "in den Kreis der Amts-, Berufs- oder Gewerbshandlungen falle"?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2170074

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