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Aktenzeichen 1626/81

Datum 28.09.1881

Leitsatz Ist im Falle des §. 712 Abs. 2 C.P.O., wenn der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Beamte die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen hat, die Anwendbarkeit des §. 137 St.G.B.'s gegen den, welcher dieselben beiseiteschafft, durch eine Besitzergreifung der Sachen seitens des Beamten bedingt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B20A0035

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