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Aktenzeichen 1872/81

Datum 27.09.1881

Leitsatz Sind Civilprozeßakten und sonstige zusammenhängende Aktenkonvolute als "herbeigeschaffte Beweismittel" im Sinne des §. 244 St.P.O. zu erachten, wenn sie zwar dem Gerichte im Hauptverhandlungstermine vorliegen, es jedoch an einer Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke fehlt, welche als Beweismittel gebraucht werden sollen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2080027

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