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Aktenzeichen 2249/81
Datum 23.09.1881
Leitsatz 1. Ist ein verlorengegangener aber wiederaufgefundener Schlüssel, welcher hierauf zur Eröffnung desjenigen Schlosses, für das er angefertigt war, behufs Verübung eines Diebstahles gebraucht worden, als falscher bei Beurteilung dieses Diebstahles anzusehen? 2. Muß der Anstifter zum Diebstahl diese Eigenschaft des Schlüssels kennen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B2050017
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