Aktenzeichen III 967/15
Datum 03.02.1916
Leitsatz 1. Auf welchen Voraussetzungen beruht der Strafbefreiungsgrund des § 13 der Bundesratsverordnung, über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl usw., vom 22. April 1915 (RGBl. S. 241)? 2. Wirkt außerhalb dieses Falles die nachträgliche Berichtigung einer falschen, gemäß § 8 der Bundesratsverordnung, über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl, vom 25. Januar 1915 (RGBl. S. 35) erstatteten Anzeige strafbefreiend? 3. Begründet im Verhältnis zu dieser Verordnung die Bundesratsverordnung, über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahre 1915, vom 28. Juni 1915
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE740387
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