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Aktenzeichen V 349/15

Datum 23.11.1915

Leitsatz Ist nach der preußischen Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz zum Schlachten von Schweinen in einem wegen Maul- und Klauenseuche gesperrten Stalle Erlaubnis der Behörde, polizeiliche Aufsicht beim Schlachten, Zuziehung des beamteten Tierarztes nötig? Welche Vorsichtsmaßregeln sind beim Wegbringen der geschlachteten Tiere aus dem Stalle zu beobachten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE6F0368

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