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Aktenzeichen IV 813/15
Datum 21.01.1916
Leitsatz Unter welchen Umständen ist ein fälschlich angefertigtes Schriftstück beweiserheblichen Inhalts, das vor der Namensunterschrift mit dem Zusatz "gez." versehen ist, als beweiserhebliche Urkunde im Sinne des § 267 StGB. zu erachten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE630336
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