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Aktenzeichen IV 801/15

Datum 14.01.1916

Leitsatz Bezieht sich die Vorschrift des § 40 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (RGBl. S. 35), wonach die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl festzusetzen haben, nur auf die unmittelbare Abgabe des Mehles von dem Kommunalverband oder der Gemeinde an den Händler, oder auch auf die weitere Abgabe des Mehles von dem Händler an andere Händler und an die Verbraucher?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE610328

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