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Aktenzeichen IV 328/25

Datum 25.06.1915

Leitsatz 1. Erstreckt sich die in §§ 8 und 9 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (RGBl. S. 35) geregelte Anzeigepflicht auch auf die Angabe der Zahl der unter § 4 Abs. 4 a daselbst fallenden Personen? 2. Welcher Zeitpunkt ist bei Angabe dieser Personen zugrunde zu legen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE480266

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