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Aktenzeichen IV 1043/14

Datum 12.02.1915

Leitsatz 1. Bewirkt eine gemäß § 68 des Wehrbeitragsgesetzes erfolgte Angabe von Vermögen oder Einkommen die daselbst vorgesehene Befreiung von Strafe und Nachzahlung nur dann, wenn in ihr erkennbar gemacht ist, daß und in welchen einzelnen Beträgen sie sich auf die in Frage kommenden früheren Jahre beziehen solle? 2. Wird die Anwendbarkeit dieses § 68 dadurch beseitigt, daß wegen der Steuerhinterziehung bereits ein landesgesetzliches Strafverfahren eingeleitet worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE320188

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