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Aktenzeichen I 906/14

Datum 28.01.1915

Leitsatz 1. Können mehrere falsche Angaben, die zum Zweck der Hinterziehung von Einkommensteuer für ein und dasselbe Steuerjahr bei verschiedenen Gelegenheiten gemacht werden, mehrere selbständige Handlungen sein oder bilden sie notwendig ein einheitliches Steuervergehen? 2. Wann beginnt die Verjährung des Vergehens der Steuerhinterziehung? 3. Sind nach § 9 Nr. 3, § 13 des Preußischen Einkommensteuergesetzes die Handelsbücher und Geschäftsabschlüsse eines Kaufmanns für die Berechnung des Geschäftsgewinns schlechthin maßgebend? 4. Wieweit dürfen Abschreibungen berücksichtigt werden, insbesondere solche, die in der Bilanz nicht enthalten sind? 5. Welche Folgen hat es, wenn bei sonst ordnungsmäßiger Buchführung für ein einzelnes Geschäftsjahr die Bilanz nicht gezogen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE2E0171

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