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Aktenzeichen V 385/14
Datum 26.01.1915
Leitsatz Ist in der Revisionsinstanz der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache zu berücksichtigen: 1. wenn nur strafrechtliche Beschwerde erhoben worden ist? 2. wenn das rechtskräftig gewordene Urteil erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erlassen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE2D0170
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