zurück
Aktenzeichen V 93/14
Datum 02.11.1914
Leitsatz 1. Welche Rechtswirkung gegenüber dem Jagdpächter haben die Beschlüsse, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden auf den Einspruch eines Jagdgenossen gegen den abgeschlossenen Jagdpachtvertrag erlassen werden? 2. Macht sich der Jagdpächter des Jagdvergehens schuldig, wenn er die Jagd ausübt, nachdem in diesem Einspruchsverfahren der Pachtvertrag für nichtig erklärt worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE170083
zurück