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Aktenzeichen IV 988/14

Datum 17.11.1914

Leitsatz Liegt der Revisionsgrund des § 377 Nr. 5 StPO. oder ein Verstoß gegen § 246 das. vor, wenn dem Angeklagten für die Zeit der Erstattung eines ärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand auf den vom Sachverständigen im gesundheitlichen Interesse des Angeklagten geäußerten Wunsch mit dessen Einverständnis die Entfernung aus dem Sitzungszimmer seitens des Gerichts gestattet und ihm nach Wiedereintritt aus dem Gutachten nur dasjenige mitgeteilt wird, was das Gericht zur Wahrung dieses Interesses für unbedenklich erachtet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE090040

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