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Aktenzeichen V 612/14

Datum 04.11.1914

Leitsatz 1. Kommt es, wenn die Tatsachen, deren Verschweigen einem Zeugen zugemutet wird, unmittelbar von den Beweissätzen des Beweisbeschlusses umfaßt werden, nach § 159 StGB. darauf an, ob sie für den bürgerlichen Rechtsstreit, in dem der Beschluß ergangen ist, erheblich waren? 2. Bleibt alsdann noch Raum für die besondere Frage, ob anzunehmen ist, daß "die Tatsachen erheblich sind oder der Zeuge nach ihnen gefragt werden wird"? 3. Zur Grenze von Verschweigen und Unwahrbekunden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE040012

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