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Aktenzeichen IV 532/14

Datum 27.10.1914

Leitsatz 1. Hört im Falle der Verbindung mehrerer zusammenhängender Strafsachen, die einzeln wegen des verschiedenen Begehungsorts zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, bei einem Gericht die Zuständigkeit dieses Gerichts dadurch von selbst wieder auf, daß in der Hauptverhandlung die eine Strafsache, für die das Gericht auch örtlich zuständig war, durch Urteil erledigt wird, die andere Strafsache aber, für welche die Zuständigkeit nur durch den Zusammenhang begründet war, zur Vertagung gelangt? 2. In welcher Besetzung hat die Strafkammer über die in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung eines erkennenden Richters zu entscheiden? Ist das Ablehnungsgesuch auch dann im Sinne von § 377 Nr. 3 StPO. "mit Unrecht" verworfen, wenn die Strafkammer, die das Gesuch für unbegründet erklärt hat, nicht vorschriftsgemäß besetzt war?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DE030009

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