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Aktenzeichen V 454/14

Datum 25.09.1914

Leitsatz 1. Ist der Strafrichter verpflichtet, auf Antrag des Angeklagten die Verhandlung gemäß § 261 Abs. 2 StPO. auszusetzen, wenn der Angeklagte geltend macht, daß er beim Patentamt angeregt habe oder anregen wolle, das für einen anderen eingetragene Warenzeichen gemäß § 8 WZG. von Amts wegen zu löschen (unwahre Angabe über den Geschäftsbetrieb)? 2. Gilt das gleiche für die Fälle des § 9 WZG. (Nichtaufnahme des angegebenen Geschäftsbetriebs)? 3. Muß, wenn die Aussetzung vom freien Ermessen des Strafrichters abhängt, erhellen, daß er sein Ermessen auf rechtlich einwandfreier Grundlage hat walten lassen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD7A0419

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