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Aktenzeichen IV 139/14

Datum 29.09.1914

Leitsatz 1. Sind bei Bemessung einer Strafe wegen Hinterziehung der Einkommensteuer aus § 72 Abs. 1 des preuß. Einkommensteuergesetzes vom 19. Juni 1906 (GS. S. 259) -- EinkStG. -- auch die Zuschläge aus dem preuß. Gesetze, betr. die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (GS. S. 85) -- DiensteinkVerbG. -- zu berücksichtigen? 2. Wie ist der Steuerpflichtige zu bestrafen, der in derselben Steuererklärung über sein steuerpflichtiges Einkommen wissentlich falsche Angaben teils in der Absicht der Steuerhinterziehung teils ohne diese Absicht macht, und durch dessen Angaben nur teilweise eine Steuerverkürzung des Staates eingetreten ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD740401

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