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Aktenzeichen V 963/12

Datum 23.09.1914

Leitsatz Wer ein Zeichen als Warenzeichen gebraucht, kann sich gegenüber einer Verfolgung aus § 14 Abs. 2 WZG. auch dann nicht mit dem Einwand entlasten, das von ihm gebrauchte Zeichen sei ein Freizeichen, wenn das eingetragene Zeichen mit dem als Freizeichen in Anspruch genommenen Zeichen zwar nicht vollständig übereinstimmt, ihm aber doch so ähnlich ist, daß die Gefahr einer Verwechselung im Sinne des § 20 das. besteht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD730389

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