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Aktenzeichen I 306/14

Datum 27.06.1914

Leitsatz 1. Kann nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung noch eine Angabe im Sinne und mit der Wirkung des § 68 des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (RGBl. S. 585 flg.) -- WehrbeitrG. -- gemacht werden? 2. Ist § 68 das. auch bei teilweiser Angabe bisher der Besteuerung entzogenen Vermögens oder Einkommens anwendbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD6E0372

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