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Aktenzeichen IV 517/14

Datum 09.06.1914

Leitsatz 1. Kann ein vertraglich zulässiger Abruf früher bestellter Waren zu einem unerlaubten Nachschieben nach § 8 UnlWG. führen, wenn der Abruf auch später nach Beendigung des Ausverkaufs erfolgen durfte und nur zu dem Zwecke während des Ausverkaufs erfolgt ist, um die Waren dem Ausverkaufslager hinzuzufügen? 2. Kann das Vergehen gegen § 4 und § 8 UnlWG. mit Bezug auf denselben Ausverkauf durch verschiedene selbständige Handlungen verübt werden? 3. Kann ein Verein (§ 13 das.) Verletzter im Sinne von § 26 das. sein? 4. Ist öffentliche Bekanntmachung des Urteils wegen Verurteilung nach §§ 7, 10

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD630327

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