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Aktenzeichen V 146/14

Datum 05.06.1914

Leitsatz 1. Genügt Fahrlässigkeit für eine Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 2 SprengstG. in Verbindung mit § 33 der preußischen Sprengstoffverordnung? 2. Inwieweit sind die Betriebsleiter für die Zuwiderhandlungen von Betriebsangestellten, die zum Besitz und zur Verwendung von Sprengstoffen berechtigt sind (Schießmeister), gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der Sprengstoffverordnung strafrechtlich verantwortlich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD600316

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