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Aktenzeichen T.B. 83/14 VIII 1253/14

Datum 08.06.1914

Leitsatz Können mehrere bei verschiedenen Gerichten anhängig gemachte schöffengerichtliche Strafsachen, von denen die eine in die Berufungsinstanz gelangt ist, bei dem Berufungsgericht zur Verhandlung und Entscheidung verbunden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD5B0297

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