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Aktenzeichen II 319/14
Datum 09.06.1914
Leitsatz Macht sich derjenige, der als Bevollmächtigter von seinem Auftraggeber einen Wechsel durch Betrug erlangt hat, dadurch, daß er zum Nachteil des Auftraggebers darüber absichtlich verfügt, auch noch der Untreue schuldig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD590290
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