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Aktenzeichen V 34/14

Datum 26.05.1914

Leitsatz Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Sinne von § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 anzunehmen ist, daß die zum Verkauf gestellten Waren nur für den Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft wurden. Bedeutung der "Abbestellung" einer bereits bestellten Ware.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD570286

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