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Aktenzeichen I 73/14

Datum 20.04.1914

Leitsatz Wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit des Strafantrags dadurch genügt, daß ein bei einer "anderen Behörde" (§ 156 Abs. 2 StPO.) schriftlich angebrachter Antrag von der Behörde nicht in Urschrift, sondern nur in Abschrift an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD520274

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