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Aktenzeichen V 851/13
Datum 17.02.1914
Leitsatz 1. Welche rechtliche Bedeutung für den Warenzeichenschutz hat die Tatsache, daß dasselbe Warenzeichen dem einen im Inland, dem anderen im Ausland geschützt ist (Pariser Übereinkunft)? 2. Kann sich, wer vom Inland aus Waren nach dem Ausland vertreibt, die er in verwechselungsgefährlicher Weise mit dem im Inland geschützten Warenzeichen eines anderen versieht, darauf berufen, daß ihm das Zeichen im Lande seines Warenabsatzes, dem Ausland, geschützt sei?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD2A0138
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