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Aktenzeichen IV 1058/13

Datum 30.01.1914

Leitsatz 1. Kann sich auf die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 2 LitUG. berufen, wer ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigte Noten eines Tonwerkes zwar nur zu dessen Einübung in einem geschlossenen Gesangverein benutzt, dabei aber beabsichtigt, das Tonwerk, wenn auch ohne Benutzung der von ihm vervielfältigten Noten, öffentlich aufzuführen? 2. Was bedeutet "Zweck, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen"? 1901 (RGBl. S. 227) -- LitUG. -- §§ 1, 5, § 15 Abs. 2, § 38 Nr. 1.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD270128

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