zurück
Aktenzeichen V 1231/13
Datum 23.12.1913
Leitsatz Muß, wer nach der Strafprozeßordnung seine Erklärungen "zum Protokoll des Gerichtsschreibers" abgibt, das Protokoll unterschreiben, oder muß gegebenenfalls im Protokolle vermerkt sein, weshalb die Unterschrift unterblieben ist? Muß die Protokollverlesung und -genehmigung beurkundet sein?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD1A0079
zurück