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Aktenzeichen V 1231/13

Datum 23.12.1913

Leitsatz Muß, wer nach der Strafprozeßordnung seine Erklärungen "zum Protokoll des Gerichtsschreibers" abgibt, das Protokoll unterschreiben, oder muß gegebenenfalls im Protokolle vermerkt sein, weshalb die Unterschrift unterblieben ist? Muß die Protokollverlesung und -genehmigung beurkundet sein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD1A0079

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