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Aktenzeichen IV 872/13

Datum 09.12.1913

Leitsatz 1. Setzt die Anzeigepflicht in §§ 1 und 2 des preußischen Gesetzes, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905 (GS. S. 373) Kenntnis von der Natur der Krankheit voraus? 2. Ist im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes ein "früher genannter Verpflichteter" nicht "vorhanden", solange ihm die Natur der Krankheit unbekannt bleibt? 3. Ist das zur Strafbarkeit nach § 35 Nr. 1 desselben Gesetzes erforderliche Verschulden gegeben, wenn eine der in § 2 Abs. 1 unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen die Anzeige unterläßt, ohne sich darum zu kümmern, ob eine ihr in der Anzeigepflicht vorgehende Person von der Natur der Krankheit Kenntnis hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD160067

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