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Aktenzeichen V 663/13

Datum 16.12.1913

Leitsatz 1. Liegt vollendete Beleidigung vor, wenn ein Untersuchungsgefangener einen Brief, der eine ehrverletzende Äußerung enthält, verschlossen behufs Weiterbeförderung an eine außerhalb der Gefangenanstalt wohnhafte Person in die Hand des Gefangenwärters gibt, letzterer ihn dem Strafkammervorsitzenden vorlegt und dieser von dem Inhalt Kenntnis nimmt? 2. Welche Bedeutung hat es, wenn der Gefangene, bevor der Strafkammervorsitzende Kenntnis genommen hat, den Brief zurückverlangt und erklärt, daß er nicht weiterbefördert werden solle?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD140062

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