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Aktenzeichen IV 792/13

Datum 21.11.1913

Leitsatz Liegt ein Nachschieben im Sinne von § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 vor, wenn ein Geschäftstreibender in seine Ausverkaufsmasse Waren einbezieht, die ihm sein Lieferant als Ersatz für andere, wegen ihrer Mängel beanstandete Ausverkaufswaren liefern mußte und geliefert hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DD010001

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