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Aktenzeichen I 718/13

Datum 30.10.1913

Leitsatz 1. Fällt das Aufkaufen von Tieren durch den Händler nur dann, wenn es zum Zwecke des Wiederverkaufs erfolgt, unter das von der zuständigen Behörde zum Schutze gegen eine besondere Viehseuchengefahr angeordnete Verbot des Handels mit Kleinvieh im Umherziehen? 2. Liegt ein "Aufkaufen" auch in dem Falle vor, daß ein Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird? 3. Ist der Begriff des Aufkaufens als ein Bestandteil der Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes auzusehen und entschuldigt ein Irrtum über ihn den Täter nicht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DC6B0344

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