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Aktenzeichen IV 1352/12
Datum 18.03.1913
Leitsatz 1. Enthält § 10 Abs. 1 des Weingesetzes vom 7. April 1909 eine Ausnahme von der Regel des § 9 dieses Gesetzes? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein aus Fruchtsäften hergestelltes Getränk als nachgemachter Wein im Sinne des § 9 des Weingesetzes anzusehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DC240124
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