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Aktenzeichen II 1117/12

Datum 29.03.1913

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen haben Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln, die von den zuständigen Behörden zur Verhütung des Verbreitens von Viehseuchen vor Inkrafttreten des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 erlassen worden sind, fortdauernde Geltung? 2. Welche Strafvorschrift ist auf die nach Inkrafttreten des Viehsenchengesetzes vom 26. Juni 1909 begangene wissentliche Verletzung der bezeichneten Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln anzuwenden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DC1E0110

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