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Aktenzeichen I 1293/12
Datum 13.03.1913
Leitsatz Haftet nach § 131 des Branntweinsteuergesetzes eine offene Handelsgesellschaft für die von einem Teilhaber der Firma oder einem Angestellten verwirkten Geldstrafen und für die Kosten des Verfahrens im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DC1B0090
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