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Aktenzeichen IV 1325/12

Datum 25.02.1913

Leitsatz 1. Was wird in Ziff. 7 der Bundesratsverordnung, betr. die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirtschaften, vom 23. Januar 1902 (RGBl. S. 33) unter "Büffet" verstanden? 2. Unterliegt die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verordnung einer Prüfung des Gerichts? 3. Können bei einem gleichzeitigen Zuwiderhandeln gegen die Ziff. 4 und 5 der Verordnung beide Vorschriften selbständig nebeueinander angewendet werden oder erschöpft sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters in der Nichtbeachtung der Ziff. 4 das.? 4. Ist die Zuwiderhandlung gegen Ziff. 5 der Verordnung aus § 146 Abs. 1 Nr. 2 oder aus § 147 Abs. 1 Nr. 4 GewO. in der Fassung der Novelle vom 27. Dezember 1911 (RGBl. 1912, S. 139) zu bestrafen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DC0E0053

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