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Aktenzeichen IV 971/12

Datum 30.12.1912

Leitsatz 1. Fällt die unrichtige Angabe über die Höhe des Kaufpreises eines Grundstücks zu dem Zwecke, einen niedrigeren Betrag der sächsischen Stempelsteuer zu entrichten, unter § 263 StGB. oder unter § 3 des sächsischen Stempelsteuergesetzes vom 12. Januar 1909? 2. Ist § 200 des sächsischen Gesetzes, das Untersuchungsverfahren gegen Übertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirekten Abgaben betreffend, vom 27. Dezember 1833, durch § 97 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 vorbehalten worden? 3. Tragweite der Anfechtung einer Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer anderen Tat in Tateinheit zusammentrifft.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DC020005

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