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Aktenzeichen IV 828/12

Datum 08.11.1912

Leitsatz Ist in § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes vom 7. April 1909 unter Herstellung von Wein nur die Herstellung eines sich wirklich als Wein darstellenden Getränkes zu verstehen, oder fällt auch das Ankündigen, Feilhalten und Verkaufen von Stoffen zum Zwecke der Nachmachung von Wein unter die angegebene Strafbestimmung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB590330

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