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Aktenzeichen III 320/12

Datum 14.10.1912

Leitsatz 1. Unterliegen in Preußen Einkünfte aus Kapitalforderungen, die nach §§ 138. 139 BGB. nichtig sind, insbesondere sog. Bordellzinsen, der Einkommensteuer? 2. Wie ist der für eine Straffestsetzung heranzuziehende Jahressteuerbetrag zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige seine Angaben in den maßgebenden Erklärungen zum Teil wissentlich, zum Teil nicht wissentlich unrichtig gemacht hat? 3. Was ist unter "Spekulationsgewinn" zu verstehen? Wann ist er vereinnahmt? 4. Unter welchen Voraussetzungen entfällt die Straffreiheit aus § 66 Abs. 3 EinkStG. (1891)? Einleitung der Untersuchung. 5. Innerer Tatbestand bei den Zuwiderhandlungen gegen § 66 Abs. 1 und 2 a. a. O. Begriff der Wissentlichkeit und der Absicht der Steuerhinterziehung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB430237

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