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Aktenzeichen V 838/12

Datum 01.10.1912

Leitsatz 1. Ist die Drohung, Arbeitswillige "gesellschaftlich zu boykottieren", wenn sie sich dem Ausstand nicht anschließen, ein erlaubtes Mittel im Lohnkampf? 2. Kann gegen die Anklage aus § 153 GewO. eingewendet werden, der Angeklagte habe zur Wahrung seiner berechtigten Interessen an günstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen gehandelt, wenn er den Arbeitswilligen beleidigte, um ihn zum Anschluß an den Ausstand zu bestimmen? 3. Kann sich der Angeklagte in einem solchen Falle gegenüber der Anklage wegen Beleidigung aus § 185 StGB. auf den Schutz des § 193 StGB. berufen? 4. Wie ist zu verfahren, wenn bei ein und derselben Strafkammer infolge doppelter Anzeige wegen einer und derselben Tat zweimal das Hauptverfahren eröffnet worden ist? Können beide Sachen verbunden werden? Muß das eine Verfahren eingestellt, in dem anderen zur Sache entschieden werden? Kann beides in demselben Urteil geschehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB3D0213

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