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Aktenzeichen V 265/12
Datum 02.07.1912
Leitsatz 1. Was ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu §§ 10. 16 des Weingesetzes unter einem weinhaltigen Getränk zu verstehen, dessen Bezeichnung die Verwendung von Wein andeutet? 2. Ist die Frage, ob in einer Bezeichnung eine solche Andeutung liegt, vom Standpunkt der Verbraucher zu beurteilen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB3B0208
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