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Aktenzeichen V 274/12

Datum 18.06.1912

Leitsatz 1. Leidet der Spruch der Geschworenen an einem sachlichen oder an einem formellen Mangel, wenn der Obmann bei der Niederschrift versehentlich unterlassen hat, das Stimmenverhältnis anzugeben, mit dem eine dem Angeklagten nachteilige Entscheidung getroffen worden ist? 2. Ist hierfür von Bedeutung, was der Obmann ohne Widerspruch der Geschworenen bei der Kundgebung des Spruches mündlich erklärt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB3A0205

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