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Aktenzeichen III 109/12
Datum 30.03.1912
Leitsatz Wie ist die Strafe zu bemessen, wenn die in einem unanfechtbar gewordenen amtsrichterlichen Strafbefehl als grober Unfug (§ 360 Nr. 11 StGB.) beurteilte Handlung in einem später auhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren als Postportohinterziehung festgestellt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB0E0053
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