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Aktenzeichen IV 1233/11

Datum 19.03.1912

Leitsatz 1. Liegt eine Entziehung im Sinne von § 21 des preußischen Fürsorgeerziehungsgesetzes vor, wenn die Eltern des aus der Fürsorgeerziehung entwichenen Minderjährigen dem von der zuständigen Behörde um ihre Vernehmung ersuchten Amtsgerichte die Auskunft über dessen Aufenthaltsort verweigern? Besteht für die Eltern eine Rechtspflicht zu solcher Mitteilung? 2. Schließt die Überzeugung der Eltern, zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 383 Nr. 3 ZPO. berechtigt zu sein, nach § 59 StGB. den inneren Tatbestand aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB070025

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