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Aktenzeichen V 1225/11

Datum 08.03.1912

Leitsatz 1. Kann der Angeklagte im Strafverfahren wirksam einwenden, das eingetragene Warenzeichen des Nebenklägers sei ein Freizeichen oder ein bloßes "Defensivzeichen" oder er habe sich schon vor der Eintragung des Zeichens im Ausstattungsbesitze befunden? 2. Inwiefern kann er mit der Behauptung gehört werden, daß die Herbeiführung der Eintragung und die Benutzung des Zeichens durch den Nebenkläger eine gegen §§ 226, 826 BGB. verstoßende Handlung sei?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB060021

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