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Aktenzeichen II 1206/11

Datum 01.03.1912

Leitsatz 1. Wer ist im Sinne des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 als der Unternehmer eines Neubaus anzusehen? 2. Trifft die Verpflichtung zur Führung des vorgeschriebenen Baubuchs auch denjenigen, der das Bauunternehmen im Namen eines anderen als dessen allgemeiner Bevollmächtigter betreibt? Inwieweit ist es in einem solchen Falle zulässig, den Bevollmächtigten nur als vorgeschobene Person zu behandeln?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DB040010

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