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Aktenzeichen V 1113/11

Datum 16.02.1912

Leitsatz Inwieweit kann sich ein Vormund nach Beendigung der Vormundschaft der Untreue zum Nachteile des ehemaligen Mündels schuldig machen? Welche Bedeutung hat dabei die Kenntnis von der Beendigung der Vormundschaft?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA6F0434

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