zurück
Aktenzeichen V 1113/11
Datum 16.02.1912
Leitsatz Inwieweit kann sich ein Vormund nach Beendigung der Vormundschaft der Untreue zum Nachteile des ehemaligen Mündels schuldig machen? Welche Bedeutung hat dabei die Kenntnis von der Beendigung der Vormundschaft?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA6F0434
zurück