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Aktenzeichen V 824/11

Datum 23.01.1912

Leitsatz 1. Darf in den Fällen des § 369 Abs. 3 St.P.O. die Berufungsstrafkammer durch Beschluß das angefochtene schöffengerichtliche Urteil aufheben, sich für unzuständig erklären und die Sache an diejenige Strafkammer verweisen, die nach der Geschäftsverteilung zuständig gewesen wäre? 2. Greift für die Hauptverhandlung vor dieser Strafkammer die Vorschrift des § 23 Abs. 3 St.P.O. auch dann Platz, wenn in ihr nicht der Eröffnungsbeschluß, sondern der von der Berufungsstrafkammer gefaßte Unzuständigkeits- und Verweisungsbeschluß verlesen wird, an dem der ursprüngliche Berichterstatter nicht teilgenommen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640DA570351

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